1. Anzuwendendes Recht, Stellung des Kunden, Vertragsinhalt
Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die mietweise Überlassung eines Reisemobiles. Zwischen dem Vermieter und dem Mieter kommt ein Mietvertrag zustande, auf den ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, und zwar in erster Linie die Bestimmungen dieses Vertrages, ergänzend die gesetzlichen Vorschriften über den Mietvertrag, Anwendung finden. Eine Übertragung oder Abtretung der Rechte aus dem Mietvertrag durch den Mieter auf andere dritte Personen ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher vorheriger Zustimmung des Vermieters möglich.
Der Mieter gestaltet seine Fahrt selbst und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen und insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Pauschalreisevertrag, insbesondere der §§ 651a-l BGB finden auf das Vertragsverhältnis weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung.
Bestandteil des Mietvertrages ist auch das vom Mieter und dem Vermieter vollständig auszufüllende und zu unterschreibende Übernahme- und Rückgabeprotokoll.
Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Jeder Mieter hat identische Rechte und Pflichten.
Sämtliche Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter sind schriftlich zu treffen.
Der Abschluss eines Mietvertrages über das Fahrzeug kann nur schriftlich durch beiderseitige Unterschriften erfolgen.
2. Vertragsabschluss, Rücktritt , Umbuchung
Der Mietvertrag ist nur bei schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter verbindlich. Die Leistungspflicht des Vermieters bezieht sich nur auf ein Fahrzeug eines bestimmten Fahrzeugtyps, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
Der Vermieter gewährt dem Mieter ein Rücktrittsrecht, wenn er den uns dadurch entstehenden Schaden nach Maßgabe nachfolgender Pauschalisierung erstattet:
∙ kostenfrei bis zum einschließlich 60.Tag vor vereinbarten Mietbeginn
∙ 50% des Brutto-Mietpreises vom 59. bis 30.Tage vor vereinbarten Mietbeginn
∙ 90% des Brutto-Mietpreises vom 29. bis 11.Tage vor vereinbarten Mietbeginn
∙ 100% des Brutto-Mietpreises ab 10 Tage vor vereinbarten Mietbeginn
Die vereinbarte Mietdauer ist verbindlich, sie kann nur im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen verlängert oder verkürzt werden. Wird das Fahrzeug nicht am vereinbarten Tag übernommen, ist der Vermieter zur sofortigen Kündigung des Mietvertrages bei voller Schadensersatzpflicht des Mieters berechtigt. Der Vermieter ist auch zur Schadensminderung nicht verpflichtet zu versuchen, das Fahrzeug anderweitig zu vermieten, solange der Mieter nicht schriftlich mitgeteilt hat, dass er das Fahrzeug auch für die Restmietzeit nicht mehr übernehmen und stattdessen Schadenersatz nach Ziffer 2. leisten wird.
Der Vermieter ist nicht verpflichtet dem Mieter eine Umbuchung zu gewährleisten. Vorraussetzung für eine mögliche Umbuchung, ist das Anfragen des Mieters beim Vermieter, ob das gemietete Fahrzeug in der gewünschte Umbuchungszeit zur Verfügung steht. Erst nach schriftlicher Bestätigung der gewünschten Umbuchungszeit durch den Vermieter ist die Umbuchung gültig.
3. Mietpreis, Zahlungen, Kaution
Der Mietpreis wird aus der jeweils gültigen Preisliste entnommen. Kraftstoffkosten, Betriebskosten (z.B. weitere Gasflaschen) und Schmierstoffe (soweit während des Mietzeitraumes benötigt), Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz sowie Fährgebühren als auch Bußgelder und sonstige Strafgebühren gehen zu Lasten des Mieters. Bußgelder oder Strafgebühren allerdings nicht, wenn diese auf einem vom Vermieter zu vertretenden Zustand des Fahrzeuges beruhen, und der Mieter diese insbesondere unter Beachtung seiner Verpflichtungen nach Ziffer 11. nicht vermeiden konnte.
Die Kilometerbegrenzung beträgt – soweit nicht anders schriftlich vereinbart – 300km pro Tag. Mehrkilometer werden mit 0,40€ pro km berechnet.
Die Service-/Übergabepauschale wird einmalig pro Buchung berechnet. Diese enthält folgende Leistungen:
Einweisung und individuelle Fahrzeugübergabe und Rücknahme, 4 Warnwesten, Gasflasche 5kg, Toilettenchemie, Stromkabel, Ausgleichskeile, 1 Campingtisch, 4 Campingstühle, Gießkanne, Besen, Bodenteppich, 1 elektr. Kochfeld, Kochutensilien (Topf, Pfanne, Kochbesteck), Geschirr und Besteckset für 4 Personen und kleines Werkzeugpaket. (inkl. nach Verfügbarkeit) .
Die Fahrzeugendreinigung (Innen – und Außenreinigung) ist vom Mieter komplett durchzuführen, sofern keine Innenreinigungspauschale von 60€ und eine Außenreinigungspauschale von 40€ dazu gebucht wird.
Bei der Innenreinigung sind Fahrerhaus, Polster (Sitzbank, Fahrer – und Beifahrersitz, Bettmatratzen), sämtliche Schränke, Küche (Spüle und Gaskochfeld), Kühlschrank, Bad (Chemietoilette, Waschbecken inkl. Armatur) und Heckbereich zu reinigen, zu saugen und zu wischen.
Sollte das Fahrzeug bei Rückgabe innen und außen nicht wie oben erläutert gereinigt sein, werden die jeweiligen Reinigungspauschalen nachberechnet.
WICHTIG: Die grobe Innenreinigung (Rückgabe des Fahrzeugs „besenrein“) und die Toilettenreinigung (Box und Toilette) ist immer vom MIETER durchzuführen. Der Abwasser- und Frischwassertank muss immer vom Mieter entleert sein.
Was ist unter „besenrein“ zu verstehen? Das Fahrzeug muss vom Nutzer komplett sauber und ohne Rückstände ausgekehrt sein. Es darf sich kein Müll mehr im Fahrzeug befinden. Der Kühlschrank / die Kühlbox, die Spüle und das Kochfeld müssen ausgewischt sein. Wird das Fahrzeug nicht „besenrein“ und ohne Toilettenreinigung zurückgegeben, wird eine Gebühr von 90€ berechnet.
Was ist mit Haustieren? Haustiere müssen bei der Buchung zwingend mit angegeben werden. Es muss eine Hundepauschale in Höhe von 85 € bezahlt werden.
WICHTIG: Sämtliche Tierhaare müssen vom Nutzer vor Rückgabe komplett entfernt sein. (Allergiker)
Bei Tierhaarverschmutzung im Fahrzeug gilt nur bei Nicht-Buchung der Hundepauschale:
Da das Mitführen von Hunden in den Campervans ohne Buchung der Hundepauschale nicht gestattet ist, fallen bei Tierhaarverschmutzung eine Gebühr von 105€ und die Standard Hundepauschale von 85€ an.
Was ist mit Rauchen im Fahrzeug? Es ist strengstens untersagt in unseren Campervans zu rauchen. Bei Zigaretten-Geruch oder ähnlichem Rauchgeruch berechnen wir eine Gebühr von 190€.
Zahlungen aus dem Mietvertrag sind wie folgt fällig: Anzahlung 300,- € bei Vertragsabschluss. Der Restbetrag und die Kaution sind spätestens 14 Tage vor der vereinbarten Übernahme zu bezahlen. Bei Buchungen, die erst 21 Tage oder kürzer vor Abfahrt erfolgen, spätestens bei Übernahme des Fahrzeugs.
Die vom Mieter zu leistende Kaution beträgt 1500,- € (unabhängig vom eigenständigem Abschluss einer Selbstbehaltsversicherung durch den Mieter) und dient als Sicherheit für alle Ansprüche des Vermieters aus und im Zusammenhang mit dem betroffenen Fahrzeugmietverhältnis. Über diese wird nach Rückgabe des Fahrzeuges und Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls durch den Mieter vom Vermieter abgerechnet.
Der Vermieter ist berechtigt die Herausgabe des Fahrzeuges zu verweigern, wenn nicht spätestens zum vereinbarten Abholtermin die Gesamtmiete und die Kaution bei ihm eingegangen ist, oder die vertraglich vereinbarten Fahrer nicht spätestens bei der Übergabe des Fahrzeuges einen gültigen Führerschein der zum Führen eines Fahrzeuges der gemieteten Fahrzeugklasse berechtigt, im Original vorlegen. Das Fahrzeug gilt auch in diesem Falle als vom Mieter schuldhaft nicht rechtzeitig übernommen, mit den unter 2. dargestellten Folgen. Zusätzliche Fahrer, die keinen Führerschein vorgelegt haben, können zur Vermeidung der obigen Konsequenzen auch als Fahrberechtigte einvernehmlich gestrichen werden.
Es besteht eine Mindestmietdauer von 5 Tagen. Der Übergabetag – und Rückgabetag zählen als 1 Miettag.
4. Übernahme, Rückgabe, Unbefugte Überschreitung der Mietzeit
Die im Mietvertrag eingetragenen Übernahme- sowie Rückgabezeiten sind unbedingt einzuhalten. WICHTIG: Das Fahrzeug muss zur Rückgabezeit komplett ausgeräumt und gereinigt sein. Bei der Fahrzeugübernahme und Rückgabe ist jeweils ein Übergabe-Protokoll von Mieter und Vermieter zu unterschreiben, in dem Fahrzeugzustand und Zubehör, ggf. Mängel und Verschmutzungen (Flecken auf Textilien) festzuhalten sind. Übergabe und Rücknahme erfolgen – soweit nicht anders vereinbart - jeweils auf dem Betriebsgelände des Vermieters. Diese hat der Mieter, bei mehreren Mietern zumindest einer persönlich vorzunehmen. Die übrigen Mieter bevollmächtigen in diesem Fall denjenigen, der die Übernahme bzw. Rückgabe durchführt. Soweit noch nicht vorher erfolgt, hat der Mieter spätestens bei Fahrzeugübernahme seine Identität durch einen gültigen Reisepass oder Personalausweis nachzuweisen, ausserdem ist eine Kopie der EC-Karte oder Kreditkarte vorzulegen. Bei Nichtbeachtung dieser Verpflichtung gilt Ziffer 3. vorletzter Absatz entsprechend.
WICHTIG: Der Mieter ist verpflichtet, vor Antritt der Fahrt an einer ausführlichen Reisemobileinweisung durch den Vermieter teilzunehmen. Sämtliche Funktionen des Reisemobiles sind vor Reisebeginn durch den Mieter zu überprüfen (z.B. Herd/Kocher, Kühlschrank, Wasseranlage, Heizung, Fahrerhausklimaanlage usw.). Das Fahrzeug wird dem Mieter in technisch einwandfreiem und gereinigtem Zustand übergeben. Optische Beeinträchtigungen wie z.B. Kratzer, Lackschäden oder Dellen sowie Gebrauchsspuren an der Inneneinrichtung stellen keine Fahrzeugmängel dar und sind vom Mieter zu akzeptieren, sofern die Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug pfleglich zu behandeln und mit sauberem Innenraum unbeschädigt (lt. Protokoll bei Übernahme bereits vorhandene Schäden bleiben unberücksichtigt) zurückzugeben. Andernfalls kann der Vermieter die notwendigen Maßnahmen, insbesondere die Säuberung auf Kosten des Mieters vornehmen lassen. Bei Übergabe ist das Fahrzeug vollgetankt. Das Mietfahrzeug ist vollgetankt (Diesel und AdBlue) durch den Mieter zurückzugeben; andernfalls fällt zusätzlich zu den Betankungskosten (2,00 €/Liter Diesel) eine Aufwandspauschale in Höhe von 20 € an. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei Rückgabe im Fahrzeug zurücklässt.
Das gemietete Fahrzeug kann vom Mieter von Montag bis Samstag beim Vermieter abgeholt bzw. zurückgebracht werden – Sonn- und Feiertage nach Absprache.
Die Uhrzeiten der Abholung und der Rückgabe ist durch den Mieter bei der Buchung frei wählbar – diese müssen allerdings bis spätestens 14 Uhr erfolgen.
Wird die vereinbarte Rückgabezeit vom Mieter um mehr als eine Stunde überschritten, hat der Mieter für den Rückgabetag zusätzlich einen vollen weiteren Tagessatz zu zahlen. Überschreitet der Mieter die vorgesehene Mietzeit ohne ausdrückliche Vereinbarung mit dem Vermieter, schuldet er darüber hinaus ab dem Tag, der auf den vereinbarten Rückgabetag folgt, für jeden angefangenen Tag der Überschreitung, zusätzlich zum Mietzins für diesen Tag, eine Vertragsstrafe in Höhe von 40% des täglichen Mietzinses, also insgesamt eine Zahlung von 140% des für die Mietzeit vereinbarten Tagessatzes. Unberührt hiervon bleibt ein etwaiger weitergehender Anspruch des Vermieters auf Schadensersatz. Fahrzeugrückgaben vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit sind möglich, haben allerdings keine Verringerung der vereinbarten Mietkosten zur Folge. Verlängerungswünsche sollten spätestens zwei Tage vor der Mietbeendung mitgeteilt werden und erfragt werden, ob eine Verlängerung möglich ist, da Verlängerungswünsche nicht garantiert werden können. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nicht.
5. Mindestalter, Führerschein, Nutzung des Fahrzeuges
Das Mindestalter des Mieters beträgt 23 Jahre . Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst oder von den Personen, die dem Vermieter vorher schriftlich benannt worden sind, benutzt werden. Jede sonstige Weitergabe des Fahrzeugs ist untersagt. Das Fahrzeug darf nur von Inhabern einer entsprechenden gültigen Fahrerlaubnis – Führerscheinklasse B – geführt werden und die seit mehr als drei Jahren im Besitz einer Fahrerlaubnis sind. Bei Verstoß hat der Vermieter ein Recht zur fristlosen Kündigung. Der Mieter haftet für jeden durch unerlaubte Weitergabe oder Führung des Wagens verursachten Schaden uneingeschränkt. Der Mieter verpflichtet sich, auf Verlangen beim Vermieter die Namen und Anschriften aller Fahrer des Fahrzeugs bekannt zu geben, soweit diese nicht im Mietvertrag selbst benannt sind. Für jedes Verschulden von Fahrern, an die der Mieter das Fahrzeug weitergegeben hat, haftet er persönlich. Das Fahrzeug ist mit größter Sorgfalt gegen Diebstahl und Beschädigungen zu sichern. Der Mieter ist verpflichtet, bei dem jeweiligen Einsatz des gemieteten Fahrzeugs die gesetzlichen Bestimmungen genau einzuhalten.
Die Benutzung des Fahrzeuges unter Alkohol – und/oder Drogengenusses ist strengstens verboten.
Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug bei Beteiligungen an Wettrennen, motorsportlichen Veranstaltungen, Fahrertraining, Fahrzeugtests, Festivals jeder Art, zur Beförderung von explosiven, entzündbaren, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen, zum Transport von Möbeln, Baumaterialien, Abfällen ,Grünschnitt, zur Begehung von Zoll- oder sonstigen Vergehen/Straftaten (z.B. der Transport von Betäubungsmitteln), auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind, zu verwenden oder einzusetzen, oder mit dem Fahrzeug hierfür nicht vorgesehenes oder nicht geeignetes Gelände (Geländefahrten) zu befahren. Auch eine gewerbliche Nutzung des Fahrzeuges ist nicht zulässig.
Rauchen im Fahrzeug ist nicht gestattet!
Das Fahrzeug darf nur innerhalb der Staaten der Europäischen Union (EU), sowie Norwegen und Schweiz benutzt werden, bzw. im Rahmen der Fahrzeugmiete dorthin verbracht werden. Außerhalb dieser Grenzen besteht in der Kraftfahrversicherung (insbesondere Vollkaskoschutz) kein Versicherungsschutz. Die grüne Versicherungskarte ist zu beachten. Das Reiseziel und die zu bereisenden Länder sind vor Abfahrt dem Vermieter schriftlich mitzuteilen. Fahrten in Kriegsgebiete sind unzulässig.
6.Technische und optische Veränderungen
Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen.
Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, dazu zählen insbesondere Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien.
Der Mieter versichert ausdrücklich, dass während der Mietdauer an der Mietsache keinerlei Schäden eingetreten sind, welche vom Mieter ohne Zustimmung des Vermieters (vorherige Einwilligung/nachträgliche Genehmigung) im Wege einer Eigen- oder Fremdreparatur vor der Fahrzeugrückgabe beseitigt wurde.
7. Schäden
Verschleißschäden gehen grundsätzlich zu Lasten des Vermieters, wenn sie nicht auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind. Werden unterwegs derartige Schäden festgestellt, so ist der Vermieter schriftlich oder fernmündlich unverzüglich zu unterrichten. Sollte eine Reparatur notwendig sein, ist das Fahrzeug, bevor weitere Schäden eintreten können, unverzüglich abzustellen und eine Weiterfahrt – auch bis zur nächsten Werkstatt – nur nach Zustimmung des Vermieters zulässig. Dies gilt nicht,wenn nach der Art des Schadens ein Folgeschaden auszuschließen ist. Sollte der Mieter das Fahrzeug in eine Werkstatt bringen, so ist der Vermieter unverzüglich und vor Erteilung des Reparaturauftrages zu informieren. Die Genehmigung der Reparatur ist abzuwarten. Reparaturkosten übernimmt der Vermieter nur, wenn die Reparatur vorher durch ihn genehmigt wurde und nur gegen Vorlage entsprechender Belege. Bei Fahrzeugschäden über einer Bagatellgrenze von 50 € hat der Mieter darüber hinaus unverzüglich einen Schadensbericht mit Schadenhergang und Beschreibung des Schadensbildes per Mail an den Vermieter zu senden.
Naturgewalt-Schäden (Sturm,Hagel,Blitz,Überschwemmung oder Lawine)
Sämtliche Naturgewaltsschäden während der Mietzeit gehen zulasten des Mieters. Die anteiligen Kosten (Selbstbeteiligung Teilkasko 1.500€) trägt der Mieter.
Steinschläge (Scheibe):
Aus haftungstechnischen Gründen werden Steinschläge (jeglicher Art und Lage) in Scheiben bei Vermietfahrzeugen (Wohnmobilen) nicht repariert, sondern es muss die komplette Scheibe ausgetauscht werden. Die anteiligen Kosten (Selbstbeteiligung Teilkasko 1.500€) trägt der Mieter.
Reifenschäden:
Während der Fahrt auftretende Reifenschäden gehen zulasten des Mieters. Kosten für Abschleppdienst und Reifenmontage müssen vom Mieter nicht übernommen werden, soweit die abgeschlossene Schutzbriefversicherung diese Kosten übernimmt. Materialkosten (Reifen etc.) und Montagekosten müssen vom Mieter übernommen werden.
Markise:
Zur Vermeidung von Beschädigungen der Markise ist Folgendes zu beachten: Die Markise nie bei starkem Wind und/oder Regen benutzen und im ausgefahrenen Zustand nie unbeaufsichtigt lassen. Die Kosten für eine neue Markise mit Montage können den Kautionsbetrag übersteigen! Folgeschäden sind höchstwahrscheinlich nicht durch die Vollkaskoversicherung abgesichert. Diese Kosten sind vom Mieter voll zu tragen. Bei Beschädigungen an der Markise wird grundsätzlich die komplette Markise ausgetauscht. Es werden keine Ersatzteile ausgetauscht – ausgenommen sind Kleinteile. Sämtliche Beschädigungen an der Markise gehen zu Lasten des Mieters.
Aufstelldach:
Zur Vermeidung von Beschädigungen am Aufstelldach ist Folgendes zu beachten: Das Aufstelldach nie bei starkem Wind und/oder Regen benutzen und im ausgefahrenen Zustand nie unbeaufsichtigt lassen. Die Kosten für ein neues Aufstelldach können den Kautionsbetrag übersteigen! Folgeschäden sind höchstwahrscheinlich nicht durch die Vollkaskoversicherung abgesichert. Diese Kosten sind vom Mieter voll zu tragen. Sämtliche Beschädigungen an dem Aufstelldach gehen zu Lasten des Mieters.
Wassersystem:
Falsche Befüllung des Wasser- und Dieselkraftstofftanks:
Das Wassersystem kann, wenn unsachgemäß Dieselkraftstoff bzw. andere Flüssigkeiten in den Tank gefüllt wurde, nicht gereinigt werden. Es muss komplett ausgetauscht werden. Dies betrifft in der Regel Tanks, Boiler, Pumpe, Wasserhähne und Leitungen. Die Kosten sind vom Mieter voll zu tragen. Ebenso haftet der Mieter für alle daraus resultierenden Schäden. Zur Schadensminderung ist der Mieter verpflichtet, zunächst im Zusammenwirken mit dem Vermieter zu klären, ob über die abgeschlossene Schutzbriefversicherung Leistungen wie Hotelübernachtung, Ersatzfahrzeug (PKW), Fahrzeugrückholung, Bahnrückreise etc. zu erlangen sind. Soweit solche Leistungen reichen, dienen diese zur Entlastung des Vermieters.
Bei einer Falschbetankung des Dieselkraftstofftankes sind die daraus resultierenden Folgeschäden nicht durch die Versicherung abgedeckt und versichert. Für sämtliche daraus resultierende Folgeschäden am Fahrzeug haftet der Mieter. Diese Kosten sind vom Mieter voll zu tragen.
8. Nicht unfallbedingte Fahrzeugschäden und technische Defekte
Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die auf Bedienungsfehler während der Mietzeit zurückzuführen sind, im gesetzlichen Umfang.
Treten nach der Übergabe des Fahrzeugs an den Mieter nicht unfallbedingte technische Defekte am Fahrzeug auf, die die Gebrauchstauglichkeit wesentlich einschränken, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen, sofern es nicht möglich ist, den Defekt durch eine Reparatur kurzfristig zu beheben.
Für die Dauer der durch einen technischen Defekt bedingten Gebrauchsbeeinträchtigung ist der Tagesmietpreis um 1/24 je angefangene Stunde zu mindern. Der Mieter verzichtet auch im Falle einer Kündigung auf alle weitergehenden Ansprüche, es sei denn, für den technischen Defekt ist ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Vermieters ursächlich.
Endet der Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung gemäß Abschnitt 2, so bleibt der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet. Auf alle etwa bestehenden weitergehenden Ansprüche, insbesondere Schadensersatz einschließlich Ersatz von Mangelfolgeschäden verzichten die Parteien gegenseitig. Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Defekt vom Vermieter grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten ist.
Abschnitte 2 bis 4 gelten nicht, sofern der Mieter gemäß Abschnitt 1 wegen eines Bedienungsfehlers für den Schaden haftet, das heißt der Defekt auf einen Bedienungsfehler des Mieters zurückzuführen ist.
Der Mieter hat dem Vermieter einen etwaigen technischen Defekt des Fahrzeugs unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt eine Anzeige, hat der Mieter dem Vermieter den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
9. Verkehrsunfälle, Haftungsbeschränkung des Mieters
Der Vermieter haftet nicht für Gegenstände, die vom Mieter in das Fahrzeug eingebracht wurden, wie bspw. Reisegepäck, Kameras oder Fahrräder. Bei Verkehrsunfällen ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter alle zur Durchsetzung seiner eigenen Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche gegenüber Unfallgegnern erforderlichen Daten in Textform mitzuteilen, dies gilt auch für entsprechende Ansprüche seiner Beifahrer und Mitreisenden.
Im Falle eines Verkehrsunfalles, sofern es sich nicht nur um einen Bagatellunfall handelt, durch den die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs nicht wesentlich eingeschränkt ist, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen. Der Mieter bleibt auch in diesem Fall zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet.
Bei Verkehrsunfällen (auch ohne Fremdbeteiligung), Brand, Wildschaden, Fahrerflucht und sonstigen Schäden hat der Mieter unverzüglich die örtliche Polizei hinzuzuziehen und für die Aufnahme des Unfall- bzw. Schadenhergangs zu sorgen, den Vermieter zu benachrichtigen, dem Vermieter einen ausführlichen Unfallbericht mit beigefügter Unfallskizze zukommen zu lassen, bei Unfällen mit Fremdbeteiligung sind die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und deren Haftpflichtversicherungen und Namen und Anschriften der Fahrer und der Zeugen festzuhalten.
Der Haftung des Mieters für Schäden richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
Die Haftung des Mieters ist – sofern ihm keine Obliegenheitsverletzung nach Abschnitt 3 oder 5 vorzuwerfen ist - begrenzt auf 1.500,-€ je Schadenfall, soweit die für das Fahrzeug bestehende Fahrzeugversicherung Kasko-/Haftpflichtschäden übernimmt.
Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (beispielsweise Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, ein Verstoß gegen die Nutzungsverbote oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Fahrzeugvoll- oder Fahrzeugteilversicherung ganz oder teilweise auf Leistungsfreiheit nach den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter für alle Vermögensschäden des Vermieters im gesetzlichen Umfang, soweit diese nicht durch eine Versicherungsleistung gedeckt sind. Die Vollkaskoversicherung kann sich beispielsweise auf Leistungsfreiheit berufen, wenn der Mieter das Fahrzeug unter Einfluss von alkoholischen oder sonstigen berauschenden Mitteln führt oder Unfallflucht begeht.
Führt das Verhalten des Mieters während der Nutzung des Mietobjektes zu einer Schädigung und eine Folgevermietung kann aufgrund des Fehlverhaltens des Mieters nicht stattfinden, so kann der Mieter für den Ausfall der Folgegeschäfte im gesetzlichen Umfang haftbar gemacht werden.
Mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Befriedigung sämtlicher Schadensersatzansprüche des Vermieters durch den Mieter tritt der Vermieter alle ihm möglicherweise gegenüber dritten Personen zustehenden Schadensersatzansprüchen zum Zwecke der Geltendmachung an den Mieter ab.
10. Versicherungsschutz
Das Fahrzeug ist gemäß den jeweiligen geltenden Versicherungsbedingungen wie folgt versichert: Haftpflichtversicherung: Sach- und Vermögensschäden: bis zu 100 Mio. €; Personenschäden je geschädigte Person: max. 15 Mio. €. Vollkaskoversicherung: Selbstbeteiligung € 1500,- je Schaden; Teilkasko: Selbstbeteiligung € 1500,- je Schaden.
Für eventuell beförderte Güter ist keine Versicherung abgeschlossen. Der Verlust von Fahrzeugpapieren, Schlüsseln, Werkzeug, Zubehör, persönlichen Gegenständen etc. geht stets zu Lasten des Mieters, soweit kein Verschulden des Vermieters vorliegt. Die Kosten der Ersatzbeschaffung sind vom Mieter voll zu tragen. Auch die Kosten für notwendige Kostenvoranschläge gehen voll zu Lasten des Mieters.
Schließt der Mieter eigenständig eine Zusatzversicherung zur Reduzierung der Selbstbeteiligung ab, erfolgt die Abwicklung direkt zwischen dem Mieter und der entsprechenden Versicherung. Die vereinbarte Selbstbeteiligung von 1.500€ bleibt zwischen Mieter und Vermieter bestehen.
11. Fürsorgepflichten des Mieters und Haftung für Schäden
Der Mieter haftet für alle von ihm verschuldeten Schäden einschließlich des Totalverlustes des Fahrzeugs. Insbesondere für alle durch das Ladegut oder unsachgemäße Behandlung wie z. B. schlechtes Verstauen oder ungenügenden Verschluss entstehende Schäden haftet der Mieter ohne Begrenzung.
Das Fahrzeug muss bei extremen Wetterbedingungen (z.B. Hagel, Sturm, Überschwemmung) entsprechend gegen Beschädigungen gesichert werden. Ausserdem muss das Fahrzeug bei Besorgnis der Beschädigung durch Vandalismus auf eigene Kosten entsprechend gesichert werden (z.B. durch Abstellen in einer Garage).
Signalisieren die Kontrollleuchten im Fahrzeug (z.B. für Ölstand/Öldruck, Wasser, Temperatur, Bremsverschleiß etc.) ein Problem, so ist der Mieter verpflichtet, sich entsprechend den in der Betriebsanleitung des Herstellers für das Fahrzeug dafür vorgegebenen Hinweisen zu verhalten. Der Ölstand des Motors sowie der Reifendruck ist vor jedem Antritt einer längeren Fahrt zu prüfen und ggf. entsprechend den Vorgaben des Herstellers richtigzustellen.
Soweit der Schaden durch eine Versicherung, insbesondere von den Versicherungen nach Ziffer 10 ausgeglichen wird, wirkt dies zugunsten des Mieters, wobei die Eigenhaftung in Höhe der in Ziffer 10 ausgewiesenen Selbstbeteiligung bestehen bleibt. Eine Eigenhaftung des Mieters tritt mangels Zahlungspflicht einer Versicherung vor allem ein, wenn der Mieter den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Das gleiche gilt regelmäßig für Schäden, die durch Nichtbeachten der Durchfahrtshöhe gemäß § 41 Abs. 2 Ziff. 6 StVO verursacht werden, oder wenn der Mieter das Fahrzeug nicht bestimmungsgemäß verwendet, oder an andere, nicht befugte Personen weitergibt, oder gegen die Bestimmungen beim Verhalten nach Verkehrsunfällen verstößt.
Wir gehen davon aus, dass vom 1. April bis 31. Oktober jeden Jahres keine Winter-Bedingungen zu erwarten sind. Es sind keine Winterreifen auf den Mietfahrzeugen montiert. Machen die Straßenverhältnisse bzw. die Reiseroute das Fahren mit Winterreifen erforderlich, so muss der Mieter dafür Sorge tragen dass, Winterreifen oder Schneeketten montiert sind.
Der Mieter hat im Rahmen seiner gegenüber dem Vermieter bestehenden allgemeinen Fürsorge- und Sorgfaltspflichten für das gemietete Fahrzeug auch das Verschulden von seinen Beifahrern und Mitreisenden zu vertreten. Beifahrer und Mitreisender ist jeder, der sich mit Wissen und im Einverständnis mit dem Mieter im oder am Fahrzeug befindet.
Nimmt der Vermieter die Reparatur eines Schadens selbst oder durch eigene Mitarbeiter vor, so wird hiermit ein Stundensatz je geleistete Arbeitsstunde und Person in Höhe von 115,00 € als angemessene Ersatzleistung vereinbart.
Im Falle eines Schadens an der Mietsache, verursacht durch den Mieter und einer daraus folgenden nötigen Reparatur durch eine Fachwerkstatt, ist durch den Vermieter die ausführende Fachwerkstatt zu bestimmen.
Der Vermieter behält sich vor, den Mieter, bei einem durch ihn an der Mietsache verursachten Schaden, der zum Ausfall der Folgeschäfte, führt, in Regress zu nehmen.
Weitere Pflichten des Mieters:
Bei Fahrzeugausfall ist der Vermieter unverzüglich zu kontaktieren und die weitere Vorgehensweise abzustimmen. Es besteht eine Rückbringverpflichtung des Mieters. D.h., das Fahrzeug muss vom Mieter – soweit nicht anders vereinbart – immer zum Übergabestandort zurückgebracht werden. Die Schutzbriefversicherung (Notrufnummer) ist zu nutzen. Leistungen der Schutzbriefversicherung können in Abstimmung mit dem Schutzbriefversicherer in Anspruch genommen werden (z.B. Hotelübernachtungen, Ersatzfahrzeug (PKW)).
Der Mieter ist verpflichtet, sich über die im jeweiligen Urlaubsland geltenden Vorschriften (z.B. Straßenverkehrsgesetze) zu informieren (z.B. ADAC) und diese einzuhalten (Geschwindigkeitsbegrenzungen, Begrenzungstafeln, Ersatzlampensets usw.).
Kurzfristig vor Übergabe an den Nutzer aufgetretene oder bekannt gewordene Mängel/Schäden, welche nicht die Fahrtüchtigkeit und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigen, sind zu akzeptieren.
12. Fürsorgepflichten und Haftung des Vermieters
Der Vermieter ist verpflichtet, die Regulierung von allen Fahrzeugschäden, die einen Versicherungsfall darstellen, bei den betreffenden Fahrzeugversicherungen zu verlangen, soweit dies nicht unwirtschaftlich oder offensichtlich aussichtslos erscheint.
Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit diese für den Vermieter unmöglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Fahrzeug vor Beginn der Mietzeit durch einen Verkehrsunfall oder infolge höherer Gewalt bei Naturereignissen so beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstauglich ist, und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtigung der Mietdauer und des vereinbarten Gesamtmietpreises und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht.
Der Vermieter kann die Leistung auch verweigern, wenn er keinen Versicherungsschutz durch eine Fahrzeugvollversicherung zu wirtschaftlich zumutbaren Bedingungen erreichen kann.
Im Fall einer Nichtleistung gemäß Abschnitt 2 und 3 sind Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, alle erhaltenen Zahlungen an den Mieter umgehend zurückzuzahlen.
Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die Eignung des Fahrzeugs zu dem vom Mieter vorgesehenen Zweck.
Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen. Der Vermieter haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für leichte Fahrlässigkeit nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit und nicht in dem Fall des arglistigen Verschweigens von Mängeln des Fahrzeugs. Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für alle nach Vertragsschluss oder nach Überlassung des Fahrzeugs entstandenen Mängel des Fahrzeugs oder sonstige Schäden.
13. Speicherung und Weitergabe von Personaldaten
Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter seine persönlichen Daten speichert.
Der Vermieter darf diese Daten an Dritte, die ein berechtigtes Interesse haben, weitergeben, wenn die bei der Anmietung gemachten Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig sind oder das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 2 Stunden nach Ablauf der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird oder Mietforderungen im Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen. Darüber hinaus kann einer Weiterleitung der Daten an alle für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zuständigen Behörden oder deren Bevollmächtigten für den Fall erfolgen, dass der Mieter sich tatsächlich unredlich verhalten hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte hierfür bestehen. Dies erfolgt beispielsweise für den Fall falscher Angaben zur Vermietung, Vorlager falscher bzw. Verlustgemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe des Fahrzeuges, Nichtmitteilung eine technisches Defekts Verkehrsverstößen u.ä.
14. Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen des abgeschlossenen Mietvertrages gelten erst nach schriftlicher Fixierung, die auch durch wechselseitige Mails erfolgen kann.
Ist der Mieter ein Unternehmer i. S. v. § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Der Vermieter darf jedoch auch in diesen Fällen, nach seiner Wahl, den Mieter auch an dessen Sitz verklagen.
Wenn und soweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen eine zwingende gesetzliche Vorschrift verstößt, tritt an ihre Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung.
Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand: Januar 2025
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